XILINX, INC. 
LIZENZVEREINBARUNG FÜR DIE KERN-EVALUIERUNG

LESEN SIE DIESE LIZENZVEREINBARUNG FÜR DIE KERN-EVALUIERUNG („VEREINBARUNG“) SORGFÄLTIG DURCH.  INDEM SIE AUF DIE SCHALTFLÄCHE „AKZEPTIEREN“ ODER „ZUSTIMMEN“ KLICKEN ODER ANDERWEITIG AUF DIE LIZENZIERTEN MATERIALIEN (IM FOLGENDEN DEFINIERT) ZUGREIFEN, DIESE HERUNTERLADEN, INSTALLIEREN ODER VERWENDEN, STIMMEN SIE IM NAMEN DES LIZENZNEHMERS ZU, AN DIESE VEREINBARUNG GEBUNDEN ZU SEIN.  „LIZENZNEHMER“ BEZEICHNET DAS UNTERNEHMEN ODER EINE ANDERE JURISTISCHE PERSON (OBEN GENANNT), DER XILINX, INC., EINE IN DELAWARE REGISTRIERTE GESELLSCHAFT MIT SITZ IN 2100 LOGIC DRIVE, SAN JOSE, CA 95124 („XILINX”) DIE HIER BESCHRIEBENE LIZENZ ERTEILT HAT.  WENN DER LIZENZNEHMER NICHT MIT ALLEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG EINVERSTANDEN IST, DARF ER NICHT AUF DIE SCHALTFLÄCHE „AKZEPTIEREN“ ODER „ZUSTIMMEN“ KLICKEN UND NICHT AUF DIE LIZENZIERTEN MATERIALIEN ZUGREIFEN, SIE HERUNTERLADEN, INSTALLIEREN ODER VERWENDEN. WENN DER LIZENZNEHMER DIE LIZENZIERTEN MATERIALIEN BEREITS VON EINER AUTORISIERTEN QUELLE ERHALTEN HAT, MUSS ER DIE LIZENZIERTEN MATERIALIEN UMGEHEND ZURÜCKSENDEN, UM EINE RÜCKERSTATTUNG ZU ERHALTEN.  WIE IN DIESEM DOKUMENT VERWENDET, BEZEICHNET DAS „DATUM DES INKRAFTTRETENS“ DAS DATUM, AN DEM DER LIZENZNEHMER AUF DIE SCHALTFLÄCHE „AKZEPTIEREN“ ODER „ZUSTIMMEN“ (SIEHE OBEN) KLICKT ODER ANDERWEITIG AUF DIE LIZENZIERTEN MATERIALIEN ZUGREIFT, SIE HERUNTERLÄDT, INSTALLIERT ODER VERWENDET, JE NACHDEM, WAS ZUERST EINTRITT.

Die Parteien kommen wie folgt überein:

1.            Produktanhang, Rangfolge der Bestimmungen.  Diese Vereinbarung umfasst den nachstehenden Anhang A (der „Produktanhang“).  Der Produktanhang enthält alle Bedingungen, die für die darin beschriebenen lizenzierten Materialien zusätzlich zu oder abweichend von den Abschnitten 1 bis 10 dieser Lizenzvereinbarung für die Kern-Evaluierung gelten. In diesem Fall haben die Bestimmungen des Produktanhangs Vorrang vor allen widersprüchlichen Regelungen dieser Lizenzvereinbarung, jedoch ausschließlich für die betreffenden lizenzierten Materialien.  Etwaige Bedingungen einer Bestellung oder eines anderen Dokuments, das vom Lizenznehmer im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausgestellt wird, gelten als ungültig und haben keine Wirkung, um diese Vereinbarung zu ergänzen oder zu ändern.

2.            Definitionen

Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das eine Vertragspartei kontrolliert, von dieser kontrolliert wird oder mit dieser unter gemeinsamer Kontrolle steht, wobei „Kontrolle“ bedeutet, dass die kontrollierende Partei direkt oder indirekt mehr als fünfzig Prozent der Anteile oder Eigentumsanteile des kontrollierten Unternehmens besitzt, wodurch sie die Befugnis hat, die allgemeine Geschäftsführung des kontrollierten Unternehmens zu leiten oder zu veranlassen.  Ein Unternehmen gilt nur während des Zeitraums als verbundenes Unternehmen, in dem eine solche Kontrolle besteht.

Autorisierter Standort“ bezeichnet einen einzelnen geografischen Standort, an dem der Lizenznehmer seine Geschäftstätigkeit ausübt, mit einem Radius von höchstens fünf (5) Meilen, wobei dieser Standort oben angegeben ist.

Lizenzierte Materialien“ bezeichnet die Xilinx Design-Dateien (auch als „Kern“ bezeichnet) und die Dokumentation, wie im Produktanhang näher beschrieben.

Xilinx Gerät“ bezeichnet FPGA, PLD, SoC, konfigurierbare Speicher oder andere Halbleiterbauelemente, die Xilinx direkt oder über einen oder mehrere autorisierte Distributoren von Xilinx entwickelt und verkauft.

3.            Lizenzgewährung.  Vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung gewährt Xilinx dem Lizenznehmer hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, beschränkte Lizenz, die nur während des in Abschnitt 9 unten genannten Zeitraums gilt, um die lizenzierten Materialien intern zu testen und zu bewerten, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, ihre potenzielle Verwendung bei der Erstellung von Designs zu ermitteln, die in ein Xilinx Gerät programmiert werden.

Der Lizenznehmer darf seinen verbundenen Unternehmen gestatten, die ihm oben gewährten Rechte auszuüben; vorausgesetzt jedoch, dass der Lizenznehmer für jede Nichterfüllung der Bedingungen dieser Vereinbarung durch seine verbundenen Unternehmen so haftet, als wäre es eine Nichterfüllung des Lizenznehmers selbst.

4.            Einschränkungen. 

4.1          Der Lizenznehmer darf die lizenzierten Materialien nicht für andere Zwecke als die in Abschnitt 3 (Lizenzgewährung) genannten verwenden oder deren Nutzung durch Personen außerhalb des autorisierten Standorts gestatten.

4.2          Der Lizenznehmer darf die lizenzierten Materialien nur in dem Umfang reproduzieren, der für die autorisierte Prüfung und Bewertung der lizenzierten Materialien (gemäß Abschnitt 3 oben) erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer jederzeit und in jedem Fall alle Urheberrechtshinweise und Eigentumsvermerke auf jeder Kopie in derselben Weise reproduziert, wie diese Hinweise und Vermerke auf dem Original erschienen sind.

4.3          Der Lizenznehmer darf die lizenzierten Materialien nicht an Dritte weitergeben oder diesen zur Verfügung stellen.

4.4          Der Lizenznehmer darf die Ergebnisse von Benchmarking-Tests der lizenzierten Materialien nicht veröffentlichen oder offenlegen oder diese Ergebnisse für eigene konkurrierende Entwicklungsaktivitäten verwenden.

4.5          Der Lizenznehmer darf die lizenzierten Materialien nicht entschlüsseln, dekompilieren, zurückentwickeln, disassemblieren oder anderweitig auf eine von Menschen wahrnehmbare Form reduzieren.

4.6          Der Lizenznehmer darf die lizenzierten Materialien nicht modifizieren oder ändern.

4.7          Der Lizenznehmer darf die lizenzierten Materialien nicht verpfänden, vermieten, verleasen, verleihen, ausleihen, zeitlich teilen, unterlizenzieren oder auf andere Weise übertragen.

5.            Eigentum.  Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass alle geistigen Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte an den lizenzierten Materialien und allen Kopien davon das alleinige Eigentum von Xilinx oder seinen Lizenzgebern (falls vorhanden) sind und bleiben.  Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass dem Lizenznehmer stillschweigend, durch Rechtsverwirkung oder auf andere Weise eine Lizenz oder ein anderes Recht übertragen wird, mit Ausnahme der Lizenzen und Rechte, die dem Lizenznehmer in Abschnitt 3 (Lizenzgewährung) ausdrücklich gewährt werden.  Der Lizenznehmer versteht, dass Teile der lizenzierten Materialien und der zugehörigen Dokumentation möglicherweise von Dritten an Xilinx lizenziert wurden und dass diese Dritten Drittbegünstigte der Bestimmungen dieser Vereinbarung sind.  Die lizenzierten Materialien sind durch Gesetze und internationale Vertragsbestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums und gewerblicher Schutzrechte geschützt.

6.            Geheimhaltung.

6.1          Pflichten.   Der Lizenznehmer ist verpflichtet, (a) die vertrauliche Behandlung der lizenzierten Materialien als geschützte Geschäftsgeheimnisse von Xilinx zu gewährleisten; und (b) die lizenzierten Materialien in keiner Form anderen Personen als seinen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die am autorisierten Standort arbeiten, die einen echten „Informationsbedarf” für die in dieser Vereinbarung genehmigten Zwecke haben und die an Geheimhaltungsverpflichtungen gebunden sind, die Xilinx (und gegebenenfalls seinen Lizenzgebern) nicht weniger Schutz bieten als die in dieser Vereinbarung enthaltenen.  Der Lizenznehmer erklärt gegenüber Xilinx, dass er ein System zur Wahrung der Geheimhaltung unterhält, das den allgemein anerkannten Praktiken zum Schutz eigener vertraulicher Geschäftsinformationen entspricht, wozu auch schriftliche Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern gehören, und dass die lizenzierten Materialien durch ein solches System in gleichem Maße geschützt werden, jedoch in keinem Fall mit weniger als angemessener Sorgfalt.  Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass ein Verstoß gegen diese Vereinbarung zu irreparablen und anhaltenden Schäden für Xilinx führen kann, für die es möglicherweise keine angemessenen Rechtsmittel gibt, und dass Xilinx berechtigt ist, eine einstweilige Verfügung und/oder eine Verfügung zur spezifischen Leistung sowie andere angemessene Rechtsmittel (einschließlich Schadenersatz) zu beantragen.

6.2        Ausnahmen. Die Geheimhaltungspflichten unter dieser Vereinbarung gelten nicht für Informationen, die (a) dem Lizenznehmer zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits ohne Geheimhaltungspflicht bekannt sind; (b) ohne unrechtmäßige Handlungen oder Unterlassungen seitens des Lizenznehmers öffentlich bekannt sind oder werden; (c) der Lizenznehmer rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflichten erhalten hat; (d) mit schriftlicher Genehmigung von Xilinx zur Veröffentlichung freigegeben wurden; oder (e) vom Lizenznehmer unabhängig und ohne Verwendung oder Nutzung der lizenzierten Materialien entwickelt wurden.

7.            Haftungsausschluss.

7.1          SOWEIT NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG, WERDEN DIE LIZENZIERTEN MATERIALIEN „WIE BESEHEN“ („AS IS“) BEREITGESTELLT, OHNE IRGENDEINE GARANTIE ODER ZUSICHERUNG JEGLICHER ART, UND XILINX SCHLIESST ALLE SONSTIGEN GARANTIEN UND ZUSICHERUNGEN AUS, SEI ES AUSDRÜCKLICH, STILLSCHWEIGEND ODER GESETZLICH, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF, JEDE GARANTIE DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER, DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.  XILINX ÜBERNIMMT KEINE GARANTIE ODER ZUSICHERUNG, DASS DIE IN DEN LIZENZIERTEN MATERIALIEN ENTHALTENEN FUNKTIONEN DEN ANFORDERUNGEN DES LIZENZNEHMERS ENTSPRECHEN, DASS DIE LIZENZIERTEN MATERIALIEN IN KOMBINATION MIT ANDEREN FUNKTIONEN, KERNEN, SOFTWARE ODER PROTOKOLLEN FUNKTIONIEREN WERDEN ODER DASS DER BETRIEB DER LIZENZIERTEN MATERIALIEN UNTERBRECHUNGSFREI ODER FEHLERFREI SEIN WIRD ODER DASS ALLE FEHLER ODER MÄNGEL IN DEN LIZENZIERTEN MATERIALIEN KORRIGIERT WERDEN KÖNNEN.

7.2          DER LIZENZNEHMER ERKENNT AN, DASS DIE VERWENDUNG DER LIZENZIERTEN MATERIALIEN IN KOMBINATION MIT ANDEREN FUNKTIONEN, KERNEN, SOFTWARE ODER PROTOKOLLEN LIZENZEN VON DRITTEN ERFORDERN KANN, UND DER LIZENZNEHMER ÜBERNIMMT DIE ALLEINIGE VERANTWORTUNG FÜR DIE BESCHAFFUNG SOLCHER LIZENZEN.

7.3          DIE LIZENZIERTEN MATERIALIEN SIND NICHT DAFÜR AUSGELEGT ODER BESTIMMT, AUSFALLSICHER ZU SEIN ODER IN ANWENDUNGEN VERWENDET ZU WERDEN, DIE AUSFALLSICHERE LEISTUNG ERFORDERN, WIE Z. B. ANWENDUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT LEBENSERHALTENDEN ODER SICHERHEITSVORRICHTUNGEN ODER -SYSTEMEN, MEDIZINISCHEN GERÄTEN DER KLASSE III, KERNKRAFTANLAGEN, DER AUSLÖSUNG VON AIRBAGS, DER STEUERUNG VON FAHRZEUGEN ODER FLUGZEUGEN (ES SEI DENN, ES GIBT EINE AUSFALLSICHERE ODER REDUNDANTE FUNKTION, DIE NICHT DIE NUTZUNG VON SOFTWARE IM XILINX GERÄT ZUR UMSETZUNG DER REDUNDANZ BEINHALTET UND BEIM AUSFALL EIN WARNSIGNAL AN DEN BETREIBER AUSGIBT) ODER ANDEREN ANWENDUNGEN, DIE ZU TOD, PERSONENSCHÄDEN ODER SCHWERWIEGENDEN SACH- ODER UMWELTSCHÄDEN FÜHREN KÖNNTEN (EINZELN UND ZUSAMMENFASSEND „KRITISCHE ANWENDUNGEN“).  DER LIZENZNEHMER ERKLÄRT SICH DAMIT EINVERSTANDEN, VOR DER VERWENDUNG ODER VERBREITUNG VON SYSTEMEN, DIE DIE LIZENZIERTEN MATERIALIEN ENTHALTEN, DIESE GRÜNDLICH ZU TESTZWECKEN AUF SICHERHEIT ZU PRÜFEN.  SOWEIT NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG, ÜBERNIMMT DER LIZENZNEHMER DAS ALLEINIGE RISIKO UND DIE HAFTUNG FÜR JEGLICHE NUTZUNG DER LIZENZIERTEN MATERIALIEN IN KRITISCHEN ANWENDUNGEN.

8.            Haftungsbeschränkung.  SOWEIT NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG:  (1) XILINX ODER SEINE LIZENZGEBER HAFTEN IN KEINEM FALL FÜR DATENVERLUSTE, ENTGANGENE GEWINNE, GOODWILL ODER KOSTEN FÜR DIE BESCHAFFUNG VON ERSATZWAREN ODER -DIENSTLEISTUNGEN ODER FÜR SPEZIELLE, ZUFÄLLIGE, FOLGE- ODER INDIREKTE SCHÄDEN, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DER NUTZUNG ODER DEM BETRIEB DER LIZENZIERTEN MATERIALIEN, GANZ ODER TEILWEISE, ERGEBEN, UNABHÄNGIG VON DER URSACHE UND JEGLICHER HAFTUNGSTHEORIE; (2) DIE GESAMTE HAFTUNG VON XILINX ODER SEINEN LIZENZGEBERN, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ERGIBT, ÜBERSCHREITET IN KEINEM FALL DEN BETRAG DER LIZENZGEBÜHREN, DIE XILINX VOM LIZENZNEHMER FÜR DIE BETREFFENDEN LIZENZIERTEN MATERIALIEN IN DEN ZWÖLF (12) MONATEN UNMITTELBAR VOR DEN EREIGNISSEN, DIE ZU EINER SOLCHEN HAFTUNG GEFÜHRT HABEN, ERHALTEN HAT; (3) DIESE BESCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE GELTEN UNABHÄNGIG DAVON, OB EIN SOLCHER VERLUST VERNÜNFTIGERWEISE VORHERSEHBAR WAR ODER OB XILINX AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE; UND (4) DIESE BESCHRÄNKUNGEN GELTEN AUCH DANN, WENN DER WESENTLICHE ZWECK EINER HIERIN VORGESEHENEN BEGRENZTEN ABHILFE FEHLGESCHLAGEN IST.  UNGEACHTET ANDERER BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG SCHLIESST KEINE DER PARTEIEN IHRE HAFTUNG IN IRGENDEINER WEISE FÜR ANGELEGENHEITEN AUS ODER BESCHRÄNKT SIE, DIE NACH GELTENDEM RECHT NICHT BESCHRÄNKT ODER AUSGESCHLOSSEN WERDEN KÖNNEN.  DIE PARTEIEN SIND SICH EINIG, DASS DIESER ABSCHNITT 8 (HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG) EINE RISIKOVERTEILUNG DARSTELLT, DIE DIE PARTEIEN FÜR ANGEMESSEN HALTEN.

9.            Laufzeit und Kündigung.

9.1          Laufzeit.  Die vorliegende Vereinbarung tritt am Datum des Inkrafttretens in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von einhundertzwanzig (120) Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens in Kraft, sofern sie nicht gemäß diesem Abschnitt 9 vorzeitig gekündigt wird.

9.2          Kündigung durch den Lizenznehmer.  Der Lizenznehmer kann diese Vereinbarung jederzeit aus beliebigem Grund oder ohne Grund kündigen, indem er die lizenzierten Materialien und alle Kopien und abgeleiteten Werke vernichtet und Xilinx davon in Kenntnis setzt.

9.3          Kündigung durch Xilinx.  Xilinx kann diese Vereinbarung aufgrund einer wesentlichen Vertragsverletzung durch den Lizenznehmer kündigen, vorausgesetzt, dass Xilinx den Lizenznehmer schriftlich über diese Vertragsverletzung informiert hat und der Lizenznehmer diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Benachrichtigung behebt. Im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäß Abschnitt 6, bei der eine unbefugte Offenlegung und/oder Verbreitung durch elektronische oder andere Mittel Xilinx wahrscheinlich einen unangemessenen Schaden zufügen würde, kann Xilinx jedoch nach eigenem Ermessen diese Vereinbarung sofort kündigen und andere angemessene, billige und rechtliche Mittel einlegen, die zum Schutz seiner Interessen im Rahmen dieser Vereinbarung als notwendig erachtet werden.

9.4          Auswirkungen der Kündigung.  Mit der Kündigung dieser Vereinbarung enden die von Xilinx hierin gewährten Lizenzen und Rechte, und der Lizenznehmer hat die lizenzierten Materialien, einschließlich aller Kopien und abgeleiteten Werke, sowie alle zugehörigen Unterlagen zu vernichten und diese Vernichtung Xilinx schriftlich zu bestätigen.  Die Rechte und Pflichten jeder Partei gemäß den folgenden Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben auch nach Beendigung dieser Vereinbarung auf unbestimmte Zeit bestehen:  Abschnitt 5 (Eigentum), 6 (Geheimhaltung), 7 (Haftungsausschluss), 8 (Haftungsbeschränkung), 9,4 (Auswirkungen der Kündigung) und 10 (Allgemeines).

10.          Allgemeines.

10.1       Nutzung durch Behörden. Die lizenzierten Materialien bestehen aus kommerzieller Computersoftware, die ausschließlich auf Kosten von Xilinx entwickelt wurde.  Entsprechend unterliegen die Verwendung, Vervielfältigung und Offenlegung der lizenzierten Materialien durch oder für die US-Regierung gemäß den Federal Acquisition Regulations (FAR) Abschnitt 12.212 und Defense FAR Supplement (DFARS) Abschnitt 227.7202, den in dieser Vereinbarung festgelegten Einschränkungen.  Der Hersteller ist Xilinx, Inc., 2100 Logic Drive, San Jose, CA 95124, USA.

10.2       Einhaltung der Ausfuhrbestimmungen.  Der Lizenznehmer hält sich uneingeschränkt an alle geltenden Import- und Exportgesetze und -Vorschriften des Landes des Lizenznehmers und der Vereinigten Staaten.  Diese Vereinbarung kann Gegenstände und Informationen betreffen, die den International Traffic in Arms Regulations (ITAR) oder den Export Administration Regulations (EAR) der US-Regierung unterliegen.  Der offiziell eingetragene Importeur/Exporteur darf keine Produkte oder technischen Daten direkt oder indirekt exportieren, wieder exportieren, weiterverkaufen, übertragen oder offenlegen an Personen, Organisationen oder Länder, für die ein Exportverbot besteht, oder an ausländische Personen dieser, es sei denn, dies wurde ordnungsgemäß von der US-Regierung und/oder einer anderen zuständigen oder relevanten Regierungs- oder Aufsichtsbehörde genehmigt.

10.3       Geltendes Recht. (a) Wenn der Lizenznehmer seinen Sitz in Nordamerika, Südamerika oder einem anderen Ort hat, der nicht unter (b) oder (c) unten fällt: Diese Vereinbarung und ihre Durchführung sind nach den Gesetzen des Bundesstaates Kalifornien auszulegen, zu interpretieren und zu regeln, ohne Anwendung von Kollisionsnormen, und die zuständigen Gerichte im County Santa Clara, Kalifornien, haben die Zuständigkeit. (b) Wenn der Lizenznehmer seinen Sitz in Europa, dem Nahen Osten oder Afrika (EMEA) hat: Diese Vereinbarung und ihre Durchführung sind nach den Gesetzen Irlands auszulegen, zu interpretieren und zu regeln, ohne Anwendung von Kollisionsnormen, und die zuständigen irischen Gerichte haben die Zuständigkeit. (c) Wenn der Lizenznehmer seinen Sitz im asiatisch-pazifischen Raum, Australien oder Neuseeland hat: Diese Vereinbarung und ihre Durchführung sind nach den Gesetzen Singapurs auszulegen, zu interpretieren und zu regeln, ohne Anwendung von Kollisionsnormen, und die zuständigen Gerichte in Singapur haben die Zuständigkeit.  Die Parteien schließen ausdrücklich die Anwendung der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) auf diese Vereinbarung aus.  Wenn der Lizenznehmer eine natürliche Person ist, gilt er als an seinem gewöhnlichen Wohnsitz ansässig.  Wenn der Lizenznehmer eine juristische Person oder eine andere Rechtsperson ist, gilt er als in dem Land ansässig, in dem er seinen Sitz hat oder seine Gesellschaft gegründet wurde.

10.4      Abtretung.  Der Lizenznehmer darf diese Vereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Xilinx weder ganz noch teilweise kraft Gesetzes oder auf andere Weise abtreten oder Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung übertragen.  Jede Fusion, Übernahme, Umstrukturierung, Änderung der Kontrollverhältnisse oder Ähnliches, an der der Lizenznehmer beteiligt ist, gilt als eine Übertragung, die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstößt.  Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen gilt diese Vereinbarung zugunsten von Xilinx und seinen Rechtsnachfolgern und Abtretungsempfängern und ist für die vom Lizenznehmer zugelassenen Abtretungsempfänger verbindlich.

               10.5       Risikoverteilung.  Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass jede Bestimmung dieser Vereinbarung, die einen Haftungsausschluss von Garantien oder einen Ausschluss bzw. eine Begrenzung von Schadensersatz vorsieht, eine ausdrückliche Risikoverteilung darstellt und Teil der Gegenleistung dieser Vereinbarung ist.

10.6       Verzicht, Änderung.  Kein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht einer der Parteien auf ein Recht oder Rechtsmittel für eine Verletzung einer Bestimmung dieser Vereinbarung durch die andere Partei gilt als Verzicht auf eine nachfolgende Verletzung dieser Bestimmung oder als Verzicht auf die Bestimmung selbst oder auf eine andere Verletzung oder Bestimmung.  Verzichte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt und von bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet sind.

10.7       Salvatorische Klausel.  Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise als nicht durchsetzbar, rechtswidrig, nichtig oder ungültig beurteilt werden, gilt diese Bestimmung insoweit nicht als Bestandteil der Vereinbarung, während die übrigen Bestimmungen weiterhin vollständig gültig und wirksam bleiben.

10.8       Mitteilungen.  Jegliche Mitteilungen, die nach dieser Vereinbarung erforderlich oder zulässig sind, müssen schriftlich erfolgen und auf folgende Weise zugestellt werden, wobei die Mitteilung als erfolgt gilt wie angegeben:  (i) bei persönlicher Zustellung: bei persönlicher Übergabe; (ii) bei Zustellung per Übernachtkurier: nach schriftlicher Empfangsbestätigung; (iii) bei Übermittlung per Fax: nach Bestätigung des Empfangs der elektronischen Übermittlung, vorausgesetzt, dass die Mitteilung innerhalb von fünf (5) Tagen danach auch auf eine der anderen hierin genannten Arten zugestellt wird; oder (iv) per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein: nach Empfangsbestätigung.  Die Mitteilung ist an die oben angegebenen Adressen oder an eine andere Adresse zu senden, die eine der Parteien schriftlich angibt.  Mitteilungen an Xilinx sind zu richten an: Xilinx, Inc., Attn: General Counsel, Legal Department, 2100 Logic Drive, San Jose, CA 95124.

10.9       Gesamte Vereinbarung.  Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die lizenzierten Materialien dar und ersetzt alle vorherigen oder gleichzeitigen schriftlichen oder mündlichen Diskussionen, Zusicherungen, Regelungen, Absprachen oder Vereinbarungen zum Gegenstand dieser Vereinbarung.  Zusätzliche Bedingungen oder Änderungen, die vom Lizenznehmer vorgeschlagen werden, sind für Xilinx nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und von Xilinx unterzeichnet wurden.

10.10     Auslegung.  Durch Anklicken von „Akzeptieren“ oder „Zustimmen“ zu dieser Vereinbarung bestätigt der Lizenznehmer, dass er diese Vereinbarung gelesen und verstanden hat, Gelegenheit hatte, diese Vereinbarung mit seinen Rechtsberatern und anderen Beratern zu besprechen, und sich mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden erklärt.  Diese Vereinbarung ist fair und sachlich gemäß ihren Bestimmungen auszulegen und darf nicht in übermäßig strenger, wörtlicher Weise zugunsten oder zulasten einer der Parteien interpretiert werden.


2014.06

ZUSÄTZLICHE ODER ABWEICHENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE OBEN BESCHRIEBENEN LIZENZIERTEN MATERIALIEN:

Hinweis: Das CAN (Controller Area Network)-Protokoll ist eine serielle Kommunikationsverbindung, die auf der CAN-Spezifikation (V. 2.0) basiert, die von der Robert Bosch GmbH für Hochgeschwindigkeits-Netzwerkanwendungen in Fahrzeugen entwickelt wurde.

Der Lizenznehmer muss, wenn er eine kommerzielle Lizenz für die lizenzierten Materialien erhält, einer der beiden folgenden Kategorien zugeordnet werden:
(1) Lizenznehmer, die die lizenzierten Materialien in Xilinx XA-Geräten verwenden, oder
(2) Lizenznehmer, die die lizenzierten Materialien in Xilinx Geräten verwenden, die nicht der XA-Klasse angehören

Hinweis: Geräte der Xilinx XA-Klasse haben die Bestellcodes XAxxxxx-yyyyyyIzzzz oder XAxxxxx-yyyyyyyQzzzz (z. B. XA3S1000-4FGG456Izzzz), wobei zzzz eine CAN-Gerätekennung ist, die bei Ihrer lokalen Xilinx Vertriebsniederlassung erhältlich ist.

Hinweis: Lizenznehmer, die die lizenzierten Materialien in Geräten verwenden, die nicht der XA-Klasse angehören, dürfen die lizenzierten Materialien nur in bis zu 20.000 Geräten der Nicht-XA-Klasse verwenden. Für die Verwendung der lizenzierten Materialien in mehr als 20.000 Geräten der Nicht-XA-Klasse muss sich der Lizenznehmer an die Robert Bosch GmbH, Corporate Licensing Department, wenden, um eine zusätzliche Lizenz zu erwerben.

Der Lizenznehmer erkennt ferner an, dass die Robert Bosch GmbH Patente im Zusammenhang mit dem Controller Area Network („CAN“) besitzt, einer seriellen Kommunikationsverbindung, die gemäß der CAN-Lizenzspezifikation, wie von der Robert Bosch GmbH definiert, entwickelt wurde, und dass der Lizenznehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Robert Bosch GmbH keine Implementierungen der CAN-Lizenzspezifikation, einschließlich der in den lizenzierten Materialien enthaltenen, ändern darf.

Aus Gründen der Klarheit sei darauf hingewiesen, dass nichts in diesem Produktanhang eine kommerzielle Nutzung oder Verbreitung unter einer der beiden oben genannten Kategorien gestattet.